Der Anzeiger gab im Jahrgang 1857 von dem Gebrauch Nachricht, wonach verleumderischen Frauen zur Strafe und Abschreckung ein Stein, Klapper- oder Lasterstein, um den Hals gehängt wurde, den sie unter Vorangehen des Gerichtsboten, gewöhnlich an einem Wochen- oder Jahrmarkt, durch die versammelte Menge zu tragen hatten. Jenen Beispielen aus dem Elsass und Pommern füge ich ein anderes an, das ich der bekannten, noch ungedruckten Zimmern’schen Chronik (Handschriften der fürstlichen Hofbibliothek zu Donaueschingen, Nr. 580) entnehme. Nach dieser bestand in Mößkirch (Baden) für weibliche Personen, welche eines unzüchtigen Lebenswandels beschuldigt wurden, die Strafe, dass sie den Lasterstein durch die Stadt zu tragen und diese darauf, wohl in der Regel, für immer zu verlassen hatten. Zum ersten Mal kam diese Strafe in Anwendung bei „einem gar hübschen Mädchen, hieß Martha Kislingin“, welche durch ihren Umgang mit einem jungen Geistlichen, namens Hans Nopp, großes Ärgernis gegeben hatte. Während der Verführer sich durch die Flucht der verdienten Strafe entzog, „wurde das Mädchen ergriffen und der Obrigkeit überantwortet. Das wurde der Stadt ewiglich verwiesen und musste den Lasterstein dazu tragen, welche Strafe damals ein Anfang nahm zu Mößkirch, da vormals kein solcher Stein als Brauch gewesen, der Hoffnung, es seien hier vor so fromme Leute zu Mößkirch gewesen. Also ist der Lasterstein damals zu einer Strafe den galten Weibern zu Mößkirch in Brauch gekommen. Hernach über neunzehn Jahre, nämlich anno 1546, musste auch eine zu Mößkirch diesen Lasterstein für die Stadt hinaus tragen; die war gleichfalls der Stadt verwiesen.“
Donaueschingen.
Dr. Barack.
Quelle: Anzeiger für Kunde der Deutschen Vorzeit. Neue Folge. 13. Jahrgang. Nürnberg, 1866. Februar.
