Von G. Liebe.
Der Schutz des Rechts, der zum Wesen des Staates gehört, verlangt als Gegengewicht die Beschränkung eigenmächtiger Selbsthilfe. Wo die Macht des Staates nicht ausreicht, ist der Anspruch des Einzelnen auf Selbsthilfe unbestritten: die Waffe ist Begleiterin jedes freien Mannes. Je höher sich über den Interessen der Einzelnen der Begriff einer Gemeinschaft erhebt, desto mehr wächst die Notwendigkeit, den Einzelwillen zu beschränken und mit ihm das Mittel zur gewaltsamen Durchführung seiner Absichten, die Bewaffnung. Aus einem Attribut des Freien wird die Waffe zum Ehrenzeichen bevorrechteter Klassen. Ihr Zurücktreten in der äußeren Erscheinung eines Volkes ist ein Gradmesser seiner Kultur.
Den Gegensatz zweier Kulturen erkennen wir in der Nachricht, dass die den Römern unterworfenen Germanen es als Schmach empfanden, nur unbewaffnet ihre Volksversammlungen halten zu dürfen.1 Denn die beiden wichtigsten Seiten des öffentlichen Lebens, Heer- und Thingpflicht fielen zusammen, vom Versammlungsplatz aus erfolgte nicht selten der Auszug, und die Wehrhaftmachung war auch die Erklärung politischer Mündigkeit. Die erste Gesetzgebung, welche das deutsche Volkstum vom Standpunkt eines Universalreiches in Fortsetzung des römischen betrachtete, die Kapitularien Karls des Großen, nahm sofort zu der altgewohnten Sitte Stellung. Dem Leibeigenen, der eine Lanze trägt, soll sie auf dem Rücken zerschlagen werden, auch der Freie soll Kriegswaffen wie Lanze, Schild und Panzer im heimischen Gau nicht tragen, außer zur Reise oder zur Folge, d. h. Verfolgung von Landfriedensbrechern.2
Das Schwert wird als selbstverständlicher Begleiter des Freien nicht genannt. Wie auf so vielen Gebieten des Staats- und Rechtslebens hat auch hier die karolingische Gesetzgebung die Linien der Entwicklung vorgezeichnet, die eine schwächere Folgezeit nicht immer innezuhalten vermochte. Was damals die Staatsgewalt allen ohne örtliche oder zeitliche Begrenzung anbefehlen konnte, das erstrebte sie späterhin nur unter gewissen Einschränkungen. Wohl galt der deutsche König als Hort des Friedens, aber auch hier musste die Schwäche der Zentralgewalt die Ausführung ihrer Aufgaben den provinzialen Gewalten überlassen.
Der Schutz des Friedens wird nicht mehr durch den Staat, sondern durch die für gewisse Gebiete und Zeiträume beschworenen Landfrieden gewährleistet. Der aus Frankreich stammende Gottesfriede, der für die Tage vom Donnerstag bis Montag jede Selbsthilfe untersagte, wurden 1083 für die Kölner Diözese, 1085 zu Mainz für das Reich auf bestimmte Zeiträume, wie Advents- und Osterzeit, erweitert.3
Beide enthalten das karolingische Waffenverbot, jetzt auf das Schwert ausgedehnt, mit den gleichen Ausnahmen. Wie diese Frieden örtlich und zeitlich nur Geltung haben, soweit sie beschworen sind, so auch die aus ihnen hervorgegangenen zahlreichen Landfrieden. Friedrich I., auch hier seinem Vorbild, dem Großen Karl, nachstrebend, hat zwar 1156 ein Friedensgebot ohne Einschränkung erlassen,4 hielt aber bald für nötig, dasselbe alle fünf Jahr beschwören zu lassen.
Was im Besonderen die Friedenssicherung durch das Waffenverbot angeht, so machte dieser Kaiser bei seinen ausgesprochen ritterlichen Sympathien den Versuch einer ständischen Scheidung. Der Landmann soll keine Waffen führen, der Kaufmann das Schwert nur am Sattel oder auf dem Wagen zu etwaiger Verteidigung, dagegen unterliegt der Ritter nicht mehr dem Verbot. Wie Friedrich von seinen hochfliegenden Plänen abstand, lässt der Landfriede von 1179 erkennen, der nur für Rheinfranken und nur auf zwei Jahre beschworen wurde.5 Innerhalb dieser Grenzen wurde auch den Einwohnern nichtritterlichen Standes das Schwert verstattet, nur innerhalb der Wohnorte das Tragen jeder Waffe verboten, der Besitz aber zum Zweck der Folge ausdrücklich vorgeschrieben.
Den Abschluss der mittelalterlichen Entwicklung bietet der im ersten Drittel des 13. Jahrhunderts entstandene Sachsenspiegel. Das alte Recht des freien Mannes, Waffen zu tragen, unterliegt für ihn keinem Zweifel, wohl aber einer dreifachen Beschränkung nach Person, Ort und Zeit.6 Wer des Königs Frieden genießt, verzichtet damit auf Selbsthilfe und darf keine Waffen tragen wie die Geistlichen und die königlichen Kammerknechte, die Juden. Innerhalb der Wohnorte, Dorf, Burg und Stadt besteht das Waffenverbot für jeden ohne Unterschied des Standes, jedoch nur solange ein Friede beschworen ist. Das Schwert dagegen bleibt wie 1179 außerhalb des Wohnorts von dem Verbot unberührt.
Die politische Zerrüttung des Reiches nach dem Aussterben des staufischen Hauses lähmte auch die Rechtsbildung, die in wachsendem Maße auf die Lokalgewalten überging. Nicht mehr durch Gesetzgebung von oben herab, sondern durch autonome Beschlüsse der einzelnen Körperschaften von unten herauf erzeugte sich das Recht. Besonders rege war diese Tätigkeit an den Stätten, wo ganz neue Lebensbedingungen eine Neuregelung der Beziehungen der Einzelnen unter sich wie zur Gesamtheit erheischten: in den Städten. Der tägliche Verkehr einer zusammengedrängten Menge, zeitweilig noch erhöht durch das Markttreiben, legte die Gefahr der Selbsthilfe umso mehr nahe, als die auf dem Land mehr und mehr eingeschränkte Wehrpflicht ein unumgängliches Korrelat des Bürgerrechts war und jedermann den Besitz von Waffen bei regelmäßigen Musterungen nachweisen musste.
Den Ausgangspunkt der städtischen Rechtsanschauung bildete die Lehre des Sachsenspiegels, wonach innerhalb der Stadt während beschworenem Frieden jedermann verboten ist, Waffen zu tragen. Wie die Landfrieden wurden auch die Stadtfrieden für ein bestimmtes Territorium — das Weichbild — auf gewisse Zeit beschworen. Charakteristisch für das, was man von ihnen erhoffte, ist das Lob einer 1283 verfassten poetischen Schilderung der Stadt Erfurt:
Sunt ibi burgenses, qui cultros ferre vel enses
Prorsus non curant, sed pacis foedera iurant.7
Wenn nun auch die Städte dazu fortschritten, diesen Zustand der Rechtssicherheit für ewig zu erklären, so sprechen doch gerade die immer wiederholten Waffenverbote von dem geringen Erfolg. Es ist eine Reihe von Kompromissen zwischen Prinzip und Wirklichkeit, die in den städtischen Willküren und Statuten vom 13.—16. Jahrhundert ihren Niederschlag gefunden hat.
Der nicht zu unterdrückenden Neigung suchte man durch weitgehende Berücksichtigung der Umstände entgegen zu kommen. Der uralte Grundsatz, dem Reisenden Bewaffnung zu gestatten, wird 1307 im Freiberger Stadtrecht anerkannt: Bürger, Berg- und Hüttenleute mögen allerlei Gewehr tragen, wo sie zu schaffen haben im Gebirge, zu den Hütten oder wo sie wandern. Dagegen wird stets darauf gehalten, dass der bewaffnete Fremdling sich in der Herberge seiner Wehr entäußere. In Nürnberg war für diesen Fall schon im ersten Drittel des 14. Jahrhunderts verordnet, dass der Wirt bei Widerstreben des Gastes weder ihm noch seinen Knechten und Pferden Essen und Trinken reichen durfte, sonst trug er die Verantwortung.8
Das nicht seltene Hervorheben bestimmter Bevölkerungsklassen und Örtlichkeiten lässt darauf schließen, dass man es im Übrigen nicht so genau nahm. Zu Straßburg werden anfangs des 14. Jahrhunderts die Handwerksknechte ausdrücklich in dem Verbot genannt, das erst 1452 für die ganze Bürgerschaft erfolgt. Die Halberstädter Statuten aus dem letzten Drittel des 14. Jahrhunderts richten das Verbot wider die Gehrenden oder Scherer.9
Besonderer Fürsorge erfreuten sich natürlich die Stätten, an denen leicht die Leidenschaft zu Gewalttätigkeiten führen konnte: die Wein- und Frauenhäuser. In Nürnberg wurde für sie das Verbot um die Mitte des 15. Jahrhunderts eingeschärft, in Freiberg 1487.10
Frühzeitig richtete sich die Aufmerksamkeit auf das heimliche Tragen der Waffe und deshalb auf die leicht zu verbergenden Messer. Das entspricht der alten Rechtsanschauung: „Messer ist dieblich Mord“, weil hier der Verdacht vorliegt, dass der Getötete heimtückisch ohne Kampf erlegt sei. 1276 wird zu Straßburg das verborgene Messertragen härter bestraft, ebenso 1300 zu Nordhausen. Nach den wenig späteren Nürnberger Ordnungen büßt sechzig Pfennig, wer das Messer offen trägt, wenn heimlich unter dem Rock, in den Hosen oder Schuhen, so gilt es zwei Pfund oder die Hand.11
Zahlreich sind die Namen der als mordlich Gewehr geltenden langen Messer: Stechmesser, beseler, rutelink, zscherper. Um die zu häuslichen Verrichtungen wie Brotschneiden oder zu Handwerkszwecken dienenden Messer auszunehmen, suchte man sich durch das Verbot der Spitzen zu helfen oder durch Angabe einer bestimmten Länge, über die hinaus das Messer straffällig war.
Schon anfangs des 14. Jahrhunderts wird in Straßburg als Maß ein Zwerchfinger angegeben, 1322 eine Spanne, hundert Jahre später eine halbe Elle zu Nordheim, auch wohl der Stadt Mass, wie 1503 in Magdeburg.12 In Regensburg war ein Messer, das als Kanon galt, am Marktturm eingemauert, desgleichen zu Frankfurt am Römer.
Das ganze Mittelalter hindurch und bis in das 16. Jahrhundert währte der vergebliche Kampf der städtischen Polizeigesetzgebung gegen die alteingewurzelte Sitte. Während auf dem Land der soziale Niedergang des Bauernstandes das Waffentragen mehr und mehr zum Vorrecht des adligen Grundherrn machte, behauptete es sich in den Städten hartnäckig als natürliche Folge der allgemeinen Wehrpflicht. Im Verzählbuch der Stadt Freiberg kehrt das ganze 15. Jahrhundert hindurch als bußfälliges Vergehen das Tragen verbotener Wehre wieder.13
Nur sehr allmählich vermochte das Vertrauen auf den Schutz der Obrigkeit die stete Bereitschaft zur Selbsthilfe zu verdrängen. Nicht wenig trug dazu bei, dass seit dem Ende des 15. Jahrhunderts die Landesherren der bisher fast nur von den Städten gepflegten Sicherheitspolizei ein schärferes Augenmerk zuwandten. Zwei Männer, die 1467 bei dem Baumeister Strauss von Augsburg erschienen, der eine mit einem Nagelkolben, der andere mit einem Wurfbeil und langen Messer, wurden an diesen mörderischen Wehren als Böswichter erkannt und verhaftet.14
Mit dem zunehmenden Gefühl der Sicherheit minderte sich die Wehrhaftigkeit; immer entschiedener mussten Ende des 16. Jahrhunderts die Stadträte die Pflicht der Waffenhaltung einschärfen. Aber mit der Notwendigkeit der Bewaffnung schwindet keineswegs die Neigung, nur wurde die Waffe nicht mehr täglich, sondern zu Repräsentationszwecken getragen. Der Kampf gilt jetzt weniger dem Besitz eines Verteidigungsmittels als der Behauptung eines Ehrenvorrechts.
Die zunehmende soziale Differenzierung innerhalb des Bürgertums musste den Sinn dafür befördern. Je mehr das städtische Patriziat trotz höhnischer Zurückweisungen die Lebensweise des Adels für sich in Anspruch nahm, je mehr die akademische Bildung Grundlage eines neuen Standes wurde, dessen höchstes Abzeichen, das Doktorbarett, in der fürstlichen Ratsstube dem Rittergurt gleich geschätzt wurde, desto mehr wuchs die Neigung, das Schwert, an dessen Stelle jetzt der Degen tritt, den hohen Klassen vorzubehalten.
Als 1550 in Berlin allein das Hofgesinde von dem Verbot ausgenommen wurde, erwiderte der Rat sehr anzüglich, so könnten die Bürger von jenem überfallen und bei Festen die Frauen nicht gegen Ungebühr geschützt werden.15 Wenn 1551 der durch seine Selbstbiographie bekannte Sastrow bei der Heimkehr aus der Fremde nach Stralsund wegen seines Schwalkenstert (Schwalbenschwanz) verspottet wird, so ist anzunehmen, dass das Degentragen schon als ungewöhnlich auffiel und Sastrow die Sitte von seiner Schreibertätigkeit am Reichskammergericht und anderswo mitgebracht hatte.16 Dass schon im Mittelalter Versuche gemacht wurden, das Verbot auf die unteren Schichten zu beschränken, haben wir oben gesehen.
Die Zeiten des großen Krieges, wo die Not jeden, den Landmann auf dem Feld, den Hirten bei der Herde zur Bewaffnung zwang, wirkten auch auf die Folgezeit und drückten die Grenze des Waffenrechts stark herunter. Der Kampf der Polizeiverordnungen richtet sich vorzugsweise gegen die Handwerksgesellen, die wenigstens an Feiertagen das Recht des Degentragens beanspruchten. 1657 ließ der Rat zu Halle durch die Stadtknechte etlichen Töchtern von Handwerkern sowie Dienstmädchen die Hoffahrt von den Köpfen und Handwerksgesellen die Degen von der Seite nehmen.17
Welchen Wert man auch in Handwerkskreisen auf das repräsentative Element legte, lässt recht deutlich eine Verordnung der kurmainzischen Regierung zu Erfurt von 1682 erkennen, die den Gesellen das Tragen des Degens statt des Mantels oder eines Stücks Handwerkszeug verbietet. Denn dieses beides zu tragen gehörte seit dem ausgehenden Mittelalter zu den polizeilich vorgeschriebenen Pflichten der Wohlanständigkeit für den Handwerksmann, jetzt aber sollten die Standesunterschiede verwischt werden. In Berlin wurde das 1688 für Lakaien und Handwerksgesellen erlassene Verbot 1704 erneuert, dagegen den Meistern zur Wache oder Parade der Degen gestattet.18
Besonders gefährlich musste die Sitte in Universitätsstädten werden, da auch die akademischen Bürger das Privilegium des Degens hochhielten, und der traditionelle Gegensatz zwischen Burschen und Knoten führte oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die ein Stück Mittelalter in moderner Zeit erstehen ließen. 1506 hat der Humanist Eobanus Hessus den Kampf der Erfurter Studenten und Handwerker in schwungvollem Latein besungen und noch des Feldmarschalls Gneisenau Hand trug eine Narbe, die er 1778 als Erfurter Student aus einer Rauferei mit dem löblichen Schustergewerk davongetragen hatte.
Die Obrigkeiten versuchten dem Übel dadurch zu steuern, dass sie nur den höheren Schichten des Handwerks die Erlaubnis gewährten, wie den Goldschmieden, deren Tätigkeit als eine künstlerische angesehen wurde, und den Barbieren, die ja auch Chirurgen waren. So verbot 1682 das oben erwähnte kurmainzische Edikt nur den Handwerksgesellen, welche keiner Kunst zugetan, den Degen zu tragen. Erläutert wird dies durch eine 1699 gegen den Rat zu Halle gerichtete Beschwerde, weil er einem Goldplattner, der nicht unter die Handwerksburschen zu rechnen, den Degen habe abnehmen lassen. Der Rat aber beruft sich darauf, dass das Verbot auch für Goldschmieds- und Barbiergesellen gelten solle. Freilich scheint der Betroffene sich eifrig bemüht zu haben, akademische Unsitten zu kopieren, denn er hatte vielen Leuten in die Fenster gehauen und in Bierschenken Verwundungen verübt.
Noch ein Edikt Friedrichs des Großen von 1752 sieht sich genötigt, die letztgenannte Einschränkung wieder ins Gedächtnis zu rufen. In Universitätsstädten sollen Kaufdiener, Goldschmieds-, Apotheker- und Barbiergesellen keine Degen tragen, da sie die Studenten insultieren und nachts die Stadt mit Wetzen und Provozieren beunruhigen.19 Bei dieser Gelegenheit erfahren wir, dass die Studenten mit Ausnahme des Adels schon demselben Verbot unterlagen — mit welchem Erfolg, das lehrt Zacharias 1744 erschienener Renommist mit seinen Schilderungen der Helden: Die auf dem Jenschen Markt mit stolzen Häuptern gehn, Auf glattem Kieselstein die blanken Degen schärfen Und mit der wilden Hand in helle Scheiben werfen.
Auch die akademischen Lehrer trugen vielfach den Degen, seit er als Vorrecht der höheren Stände galt, und Thomasius, der den Kampf wider die Perücke in seinem Äußeren, wie in seinen Lehren zu vertreten liebte, musste von seinen pedantischen Gegnern Vorwürfe erdulden, weil er in modischem Kleid mit Degen das Katheder betrat. An die alte Gleichstellung der Doktor- und Ritterwürde erinnert es, dass die Besitzer akademischer Grade am längsten das Vorrecht behaupteten. Es sei nur an die drollige Episode in Goethes Dichtung und Wahrheit erinnert, wo der Magister Behrisch, um einen eiligen Freund in lustigem Kreis festzuhalten, scheinbar mit dem Anlegen seines Degens nicht zustande kommt.
1 Tacitus Histor. IV, 64.
2 Cap. 805 ed. Boretius, S. 123.
3 Mon. Germ. Leg., II, S. 55.
4 M. G. Leg. II, S. 101.
5 Böhmer, Acta imperii selecta I, Nr. 138.
6 v. Planck, Waffenverbot und Reichsacht im Sachsenspiegel (Sitzungsberichte der Münchener Akademie, Histor. Klasse 1884).
7 Carmen Nicolai de Bibera v. 1771 (Geschichtsquellen der Provinz Sachsen I).
8 Kodex dipl. Sax. XIV, S. 134; Baader, Nürnberger Polizeiordnungen, S. 39.
9 Urkundenbuch der Stadt Straßburg IV 2, S. 160; Urkundenbuch der Stadt Halberstadt Nr. 686, § 10.
10 Baader a. a. O. S. 51; Cod. dipl. Sax. XIV, S. 471, § 32.
11 Urkundenbuch der Stadt Straßburg IV 2, S. 10; Neue Mitteilungen des thüringisch-sächsischen Altertumsvereins III, S. 61; Baader a. a. O. S. 38.
12 Urkundenbuch der Stadt Straßburg IV 2, S. 30, 160; Zeitschrift des hist. Vereins für Niedersachsen 1885, S. 299; Urkundenbuch der Stadt Magdeburg III, S. 709.
13 Kod. dipl. Sax. XIV, S. 230f.
14 Burkard Zink in Städtechroniken V, S. 317.
15 Fidicin, Beiträge zur Geschichte Berlins V, S. 367.
16 ed. Mohnike III, S. 21.
17 Staatsarchiv Magdeburg A Erzstift II, 886.
18 Staatsarchiv Magdeburg A Erfurt XIII, 6; Mylius Corpus constitutionum Marchicarum VI, 1. Abt., S. 580; V, 1. Abt., S. 94.
19 Staatsarchiv Magdeburg A Landesregierung Magdeburg XX 5, U Erzstift XXVIII 24i.
Quelle: Zeitschrift für Historische Waffenkunde. Organ des Vereins für historische Waffenkunde. II. Band. Heft 9. Dresden, 1900-1902.
